Schülerfahrtkostenantrag
Hinweise zu diesem Service
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW), wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform (z.B. Haupt- oder Realschule) und Schulart (z.B. Gemeinschafts- oder Bekenntnisschule) folgende Entfernungen beträgt:
Primarstufe (Klasse 1 - 4) | mehr als 2 km |
Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10 + EF) | mehr als 3,5 km |
Sekundarstufe II (Klasse 11 - 13 + Q1 - Q2) | mehr als 5 km |
Weitere Informationen zur Schülerbeförderung erhalten Sie hier.
_______________
_______________
Hinweis
Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.