Aufgrabungsgenehmigung und verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 Abs. 6 StVO)
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Möchten Sie neue Leitungen zum Beispiel für Strom oder Gas verlegen oder Leitungen reparieren und dazu öffentliche Straßen, Wege oder Plätze aufgraben, muss die zuständige Stelle zustimmen.
Aufgrabungen im öffentlichen Bereich werden notwendig beispielsweise bei
- Reparaturarbeiten an bestehenden Leitungen,
- Umbau oder Verlegung bestehender Leitungen,
- Errichtung neuer Anlagen,
- Herstellung neuer Anschlüsse.
Für Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen, ist eine verkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei geführt werden kann.
Zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Straßenraum muss außerdem eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Baustellen und Aufgrabungen durch zugelassene Bauunternehmen (z. B. für Telefon, Gas, Wasser und Strom sowie Anlegung einer Zufahrt (Bordsteinabsenkung))
- Aufstellen eines Containers oder Baustellengerüstes
- Aufstellen von Arbeitsgeräten (z. B. Auto- und Baustellenkräne, Hebebühnen)
- Abstellen von Baumaterial (z. B. Steine und Erde)