Fremdanzeige - Verkehrsordnungswidrigkeit
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Neben der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Dienstkräfte des Ordnungsamtes können auch Privatpersonen Halt- und Parkverstöße zur Anzeige bringen. Die Anzeige muss ausreichend dokumentiert sein, so dass hier keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu erteilenden Verwarnung bestehen. Bei einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ist die Beweisbarkeit der Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung. Deshalb setzt das Aufgeben der Anzeige voraus, dass der Anzeigende bereit ist, seine Feststellungen ggfs. vor Gericht als Zeuge zu bestätigen.
Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens; die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
Sie erhalten als Anzeigende oder Anzeigender und damit als Zeugin oder Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens.